Drittelmethode verfassungswidrig

30.04.2011 16:02

Drittelmethode verfassungswidrig:

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung die gefestigte BGH – Rechtssprechung „gekippt“, welcher die Drittelmethode über Jahre hinweg eigenständig entwickelt hat. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die bis zur Scheidung das Eheleben geprägt haben. Veränderungen nach der Scheidung werden in die Berechnung des Unterhalts daher grundsätzlich nicht einbezogen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch dann gemacht, wenn ein z.B. Karrieresprung eines Ehegatten schon „in der Ehe angelegt“ war. Der BGH hat diese Ausnahmeregelung seit 2008 auch auf solche Fälle ausgedehnt, in denen der unterhaltspflichtige Ehegatte wieder heiratete; er entwickelte die so genannte „Drittelmethode“: Das Einkommen der drei Beteiligten (Unterhaltspflichtiger Ehegatte, neuer Ehegatte, alter Ehegatte) wurden zusammengezählt und durch drei geteilt. Das so ermittelte Ergebnis stellte den Unterhaltsbedarf dar. Diese Methode wurde über die Jahre zur gefestigten Rechtsprechung. Die Drittelmethode stellt aber laut Bundesverfassungsgericht eine nicht gerechtfertigte Rechtsfortbildung dar, die dem Wortlaut des Gesetzes zuwider laufe. Es werden die Stufen des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit vermischt, was im Endeffekt zu einer Benachteiligung des alten Ehegatten führe und diesen in seiner Handlungsfreiheit verletze. Zudem verstoße die Methode gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Drittelmethode, die heftiger Kritik unterlag, kann somit nicht mehr zur Anwendung kommen. Unterhaltsberechtigte, die aufgrund dieser Methode einen geringeren Unterhalt bekommen haben, haben daher nun Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Unterhalts.
BVerfG, Beschluss v. 25.01.2011, 1 BvR 918/10

 

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