Ehebedingter Nachteil beim nachehelichen Krankheitsunterhalt und Billigkeitsabwägung
30.05.2011 08:47
Familienrecht Scheidung Unterhaltsrecht
Ehebedingter Nachteil beim nachehelichen Krankheitsunterhalt und Billigkeitsabwägung
§§ 1572, 1587 b BGB
1. Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 II Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b I 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
BGH, Urteil v. 02.03.2011 - XII ZR 44/09 (OlG Frankfurt a.M.)
Mit dieser Entscheidung (veröffentlicht in NJW 2011, 1285 ff) setzt der BGH seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Begrenzung des Krankheitsunterhalts fort.
Nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist eine Begrenzung des Krankheitsunterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB möglich.
Nach der std. Rechtsprechung des BGH scheidet eine Befristung i.d.R. aus, wenn ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Beim Krankheitsunterhalt ist zu beachten, dass die Krankheit selbst meist nicht ehebedingt, sondern schiksalhaft ist, so dass ein Nachteil nicht schon deshalb angenommen werden kann, weil die Krankheit während der Ehe eingetreten ist.
In der neuen Entscheidung stellt der BGH aber klar, dass ein ehebedingter Nachteil dann angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für den Bezug der EU-Rente (wegen der Ehe und Kindererziehung) nicht vorliegen. In diesem Fall hatte die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Ehe aufgrund der Kindererziehung nicht gearbeitet, so dass sie die Pflichtbeitragszeiten für den Bezug der EU-Rente nicht erfüllte. Diese können im übrigen nicht durch die Übertragung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich ersetzt werden.
Damit knüpft der BGH an die Rechtsprechung in einer früheren Entscheidung (vergl. NJW 2009, 989) an, in der ein ehebedingter Nachteil bejaht wurde, weil die EU-Rente aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe und der damit verbundenen eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten geringer war, als sie es ohne Ehe, bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit gewesen wäre.
Schließlich weist der BGH in seiner neuen Entscheidung nochmals darauf hin, dass auch bei Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ausscheiden könne, da gerade beim Krankheitsunterhalt dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität entscheidende Bedeutung zukomme.
Soweit danach eine Befristung des Krankheitsunterhaltsanspruchs ausscheidet, ist jedoch zu prüfen, ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den am Existenzminimum orientierten Selbstbehalt von derzeit 770,00 € in Betracht kommt.