Der Kindeswille im Umgangsrecht

Wann kann ein Kind selbst entscheiden, ob es zur Mutter oder zum Vater will?

Beim Thema Umgangsrecht kochen die Gemüter zwischen Mutter und Vater oft hoch. Dabei gerät das Wichtigste schnell aus dem Blick: Der Wille des Kindes. Und dieser ist relevanter als vielfach gedacht.

Mitspracherecht ab dem 12. Lebensjahr

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen Kinder nämlich mitentscheiden, ob sie den Umgang mit dem familienfernen Elternteil aufrechterhalten wollen. Kommt es im Streit über das Umgangsrecht zu einer Gerichtsverhandlung, ist das Kind ab dem 14. Lebensjahr selbst Beteiligter in einem solchen Verfahren. Je älter die Kinder, desto gewichtiger der Kindeswille. Möchte beispielsweise ein 16-jähriger von der Mutter zum Vater wechseln, wird erstere das nicht verhindern können.

Bestimmungen bis zum 12. Lebensjahr

In den Lebensjahren davor sieht es hingegen ganz anders aus. Häufig wird bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht vorgebracht, das Kind wolle den anderen Elternteil nicht mehr sehen oder gar keinen Kontakt mehr. Ob dies tatsächlich so ist, nur vorgetäuscht oder lediglich eine Unterstellung des anderen Elternteils, muss dann vor Gericht ergründet werden.

Und selbst wenn sich herausstellt, das Kind verweigert tatsächlich den Umgang, führt dies noch lange nicht zum Versagen des Umgangsrechts. Das Kindeswohl muss schon konkret in Gefahr sein, bevor ein Familiengericht so weit geht, den Umgang zwischen Eltern und Kind völlig zu unterbinden. Beispielsweise bei Kindesmissbrauch.

Aufenthaltsbestimmungsrecht erst ab der Volljährigkeit

Trotz dieses gesetzlich verbrieften Mitspracherechts gilt auch für Kinder über elf Jahre: Den räumlichen Aufenthaltsort bestimmt weiterhin der sorgeberechtigte Elternteil. Und das bis zur Vollendung der Volljährigkeit. Das im § 1631 BGB festgeschriebene Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt dies unmissverständlich.

Beurteilt wird immer der Einzelfall.

Grundsätzlich wägt das Familienrecht eine Vielzahl an Faktoren ab, um den Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater bzw. seiner Mutter zu beurteilen. Auf die Waagschale gelegt werden unter anderem das Alter des Kindes, sein Entwicklungs-zustand, sein Gesundheitszustand, die Bindung, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungstoleranz und schließlich der Kontinuitätsgrundsatz.

Wie ausschlaggebend der Kindeswille bei Rechtsstreitigkeiten zum Umgangsrecht ist, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Gelangt die Auseinandersetzung vor Gericht, kommt stets der gesamte Einzelfall auf den Tisch. Oberste Priorität hat für die Richter immer das Wohl des Kindes. Daher ist auch schon im jungen Alter eine Anhörung möglich.

Miteinander reden anstatt gegeneinander prozessieren

Aber wer will sein Kind schon gerne vor Gericht sehen? Als Fachanwälte und Mediatoren für Familienrecht in Köln setzen wir uns daher schon im Vorfeld mit allen Beteiligten zusammen und erarbeiten eine Lösung. Dazu arbeiten wir auch eng mit dem anderen Elternteil und dessen Rechtsanwalt zusammen.

Sollte es dennoch zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht kommen, empfehlen wir einen erfahrenen Fachanwalt hinzuziehen. Die Komplexität solcher Verfahren mit vielen Beteiligten (Verfahrensbeistand, Jugendamt, Sachverständige) ist hoch und die Dauer erstreckt sich manchmal über mehrere Jahre.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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