Das Umgangsrecht des Vaters – Ihr gutes Recht

Das Wichtigste vorab: Als Vater haben Sie grundsätzlich das gleiche Anrecht auf Umgang mit Ihrem Kind wie die Mutter. Selbst ohne Sorgerecht. Gemäß § 1684 Abs. I BGB steht jedem Kind der Kontakt mit beiden Elternteilen zu. Dieses Umgangsrecht ist lediglich zu hinterfragen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Und auch darüber entscheidet nicht die Mutter, sondern schlussendlich ein Familiengericht.

Doch idealerweise kommt es erst gar nicht so weit. Ihr Hauptziel als Vater sollte immer die gütliche Einigung mit der Mutter des Kindes sein. Am besten sind individuelle schriftliche Absprachen, die alle Seiten zufriedenstellen. Dies gilt umso mehr als das Familienrecht keine genauen Angaben zu Art oder Dauer des Umgangs macht.

Umgangsrecht – weit mehr als nur Besuchsrecht

Ihr Umgangsrecht als Vater beinhaltet eine Vielzahl an Ansprüchen, aber auch Pflichten, um das Wohlergehen Ihres Kindes mit zu fördern und die Bindung aufrecht zu erhalten. Das beschränkt sich nicht nur auf Besuche. Natürlich können Sie auch per Telefon, WhatsApp, E-Mail oder Brief miteinander kommunizieren.

Zudem haben Sie ein Mitspracherecht bei Entscheidungen zum Tagesablauf Ihres Kindes wie auch zur Pflege und Ernährung. Und selbstverständlich können Sie ihm weiterhin Geschenke zukommen lassen. Auch muss Ihnen die Mutter Auskunft zum Wohlergehen Ihres gemeinsamen Kindes geben.

All diese Rechte stehen Ihnen verbindlich zu. Denn ganz gleich ob Mutter oder Vater: Ziel des Umgangsrechts ist es immer, eine eigenständige vom anderen Elternteil unabhängige Beziehung aufzubauen.

Mit oder ohne Sorgerecht – das Residenzmodell für Väter

Die häufigste Form das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln, ist das Residenzmodell. Dabei befindet sich der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter. Als Vater pflegen Sie den Umgang durch Besuche.

Bei dem Residenzmodell einigt man sich meist auf folgende Richtlinien für das Besuchsrecht des Vaters:

  1. Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden pro Woche
  2. Kindergartenkinder: einen Tag pro Woche oder zwei Tage alle zwei Wochen
  3. Schulkinder: jedes zweite Wochenende

Für Feiertage wie Weihnachten, für Schulferien und Geburtstage können andere Regelungen gelten – beispielsweise ein jährlicher Wechsel zwischen Vater und Mutter.

Bei beidseitigem Sorgerecht – das Wechselmodell für Väter

Teilen sich beide Elternteile das Sorgerecht, kommt auch das Wechselmodell in Frage. Bei dieser Übereinkunft ist der Lebensmittelpunkt des Kindes jeweils zur Hälfte der Zeit bei der Mutter und beim Vater.

Die Doppelresidenz hat für Kinder wie Eltern viele Vorteile. Einerseits kann das Kind zu beiden Elternteilen eine gleich starke Bindung behalten. Andererseits gerät es in keinen Loyalitätskonflikt. Diese 50:50-Lösung gewährt darüber hinaus ein hohes Maß an Beziehungskontinuität, die gerade kleine Kinder dringend benötigen.

Dennoch sollten Sie als Vater beachten: Das Wechselmodell stellt an alle besondere Anforderungen. So ist zum Beispiel bei Kindern bis drei Jahren eine längere Trennungsphase von einer Hauptbindungsperson oft psychisch belastend. Bei Jugendlichen wiederum erweisen sich starre Absprachen – wie zwei Wochen am Stück bei der Mutter und dann beim Vater – ebenfalls als problematisch.

Wann die Doppelresidenz am besten funktioniert

Bevor Sie als Vater also auf das scheinbar so attraktive weil faire Wechselmodell bestehen, stellen Sie sich die Frage: Ist dieses auch gut für mein Kind?

Die besten Voraussetzungen, damit ein solches Betreuungsmodell funktioniert, haben Sie aus unserer Erfahrung, wenn:

  1. die Wohnorte beider Eltern nicht weit voneinander entfernt sind. So können unter anderem die sozialen Kontakte aus der Kita und Schule beibehalten werden.
  2. der Wille Ihres Kindes ausführlich erwogen und berücksichtigt wird.
  3. das Kind zu beiden Elternteilen eine positive Beziehung bzw. Bindung hat.

Was tun, wenn die Mutter keine einvernehmliche Lösung will?

§ 1627 BGB über die „Ausübung der elterlichen Sorge“ verpflichtet Eltern, „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ zu handeln. Bei Meinungsverschiedenheiten „müssen“ sie versuchen, sich zu einigen.

Gleiches gilt für das Umgangsrecht. Verweigert sich die Mutter Ihres Kindes dieser Verpflichtung oder versucht Sie gar, das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Als umgangsberechtigter Vater haben Sie dort Anspruch auf Unterstützung und Beratung in allen Fragen des Umgangsrechts.

Ist auch danach keine Lösung in Sicht, ist es oft ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren, um Ihre Ansprüche vor dem Familiengericht schnellstmöglich und auch im Sinne Ihres Kindes durchzusetzen.

Als Ihre Experten aus Köln für Umgangsrecht unterstützen wir Sie dabei gerne tatkräftig.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.