Trennung – Wer muss ausziehen?

Jeder hat die gleichen Nutzungs- und Wohnrechte.

Das Wichtigste vorab: Trennt sich ein Ehepaar, kann niemand den anderen zwingen, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Denn erstens besteht die Ehe noch weiter. Und zweitens hat jeder Partner generell die gleichen Nutzungs- und Wohn-rechte. Keiner der Eheleute darf den Anderen also einfach „rauswerfen“. Sogar dann nicht, wenn er oder sie der alleinige Eigentümer oder Mieter ist. Auch hier greift der Grundsatz: „Eigentum verpflichtet“. Das führt eherechtlich oft dazu, dass ein Partner die Immobilie sogar alleine nutzt, auch wenn sie dem anderen Partner allein gehört.

Erst ausziehen und dann einfach so zurückkehren?

Und was, wenn die Person, welche von sich aus ausgezogen ist, es sich wieder anders überlegt? Dann gilt: Ist ein Ehegatte länger als sechs Monate ausgezogen, darf er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht in die Ehewohnung zurückkehren.

Dazu schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch: „Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“

Sind hingegen weniger als sechs Monate vergangen, darf der Ehegatte zurück-kehren – es sei denn, der andere kann eine gegenteilige Vereinbarung vorlegen.

Ab wann ist man wirklich ausgezogen?

Im Affekt tut man oft Dinge, die man später bereut. Wer also die Tür hinter sich zuknallt und brüllt: „Ich gehe!“, ist noch lange nicht ausgezogen. Das ist erst dann der Fall, wenn er bzw. sie einen Teil der Kleidung und persönlichen Dinge mitnimmt, um für längere Zeit woanders zu wohnen.

Oft behauptet ein Ehegatte, der wieder vor der Tür steht, er sei ja eigentlich nicht richtig ausgezogen. Dann heißt es: „Schau wie viel Klamotten, Möbel und persönlichen Sachen ich noch dagelassen habe!“ Oder: „Ich darf ja wohl noch zum Wäschewechsel kommen!“

Das ist ein Trugschluss. Ganz gleich wie viele Sachen sich noch von einem in der Ehewohnung befinden: Wer sich hauptsächlich woanders aufhält und für längere Zeit woanders nächtigt, ist „ausgezogen“!

Und wie geht es nach der Scheidung weiter?

Ein wichtiges Thema nach der Einreichung der Scheidung ist die Neuregelung der Besitzverhältnisse.

Bei Mietwohnungen

Handelt es sich um eine Mietwohnung und ist der ausgezogene Ehegatte der Alleinmieter, so kann er den Mietvertrag kündigen.

Sind beide Eheleute gemeinsam Mieter, so können sie auch nur gemeinsam kündigen. Weigert sich einer von beiden, kann das Familiengericht den anderen Ehegatten zur Mitwirkung zwingen.

Bei Wohneigentum

Bei gemeinsamen Wohneigentum gilt: Nach Ablauf des Trennungsjahres hat jeder Ehegatte das Recht, eine Neuregelung zu verlangen. Sei es, dass der andere die Eigentumshälfte des anderen übernimmt, das Haus an einen Dritten vermietet wird oder komplett verkauft.

Ist der ausgezogene Ehegatte der Alleineigentümer, kann er nach dem ersten Trennungsjahr dem anderen Ehegatten eine angemessene Frist zum Auszug stellen. Im Anschluss steht es ihm frei, eine Räumungsklage einzureichen.

Wem gehört das Haus bei einer Scheidung?

Wenn ein Haus oder eine Wohnung nur einen Alleinbesitzer hat, gehört es ausschließlich dieser Person. Daran ändert sich bei einer Trennung nichts. Er kann nach der Scheidung damit machen, was er will. Ob vermieten, verkaufen, behalten – das obliegt einzig der Person, die allein im Grundbuch steht.

Relevant wird aber die Frage, ob sich das Vermögen während der Ehe erhöht hat. Wenn das zutrifft, spricht man rechtlich betrachtet von einem Zugewinn. Diesen teilen sich beide Partner im Trennungsfall zu 50 Prozent.

Dem sogenannten Zugewinnausgleich unterliegen auch Immobilien im Alleineigentum, wenn:

  • das Haus / die Wohnung während der gemeinsamen Ehe gekauft wurde.
  • das Haus / die Wohnung während der gemeinsamen Ehe ausgebaut oder modernisiert wurde.

In dieser Situation spielt es keine Rolle, ob das Objekt vom Eigentümer schon vor der Ehe erworben wurde. Dem Gesetzgeber geht es darum, beide Seiten davon profitieren zu lassen, wenn das Haus oder die Wohnung während der Ehe wertvoller geworden ist.

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei einer Trennung?

Es stehen beide Partner im Grundbuch? Dann gehört die Immobilie auch nach der Scheidung weiterhin beiden. In den meisten Fällen teilt sich das Eigentumsverhältnis gleichermaßen auf. Jedem gehören also 50 Prozent der Immobilie.

Kommt es zur Scheidung, gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit einem gemeinsamen Haus zu verfahren. Einem Partner kann sein Anteil am Haus ausgezahlt werden oder das Haus wird gemeinsam verkauft. Auch eine Realteilung oder ein gemeinsames Wohnrecht sind möglich.

Haben beide Ehegatten ein gutes Verhältnis zum gemeinsamen Nachwuchs, können sie als Alternative zum Verkauf das Haus an ihre Kinder vererben. Eine Option ist die Übertragung der Immobilie als Vorschuss auf eine mögliche Erbschaft. Der Vorteil: Wer dies frühzeitig tut, erspart seinen Erben später jede Menge Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.

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